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Gemeinsam zum Sport - aber SICHER!

Klick mich -> Aktuelle Warn- / Alarmstufe: Es gelten verschärfte Regelungen für den Sportbetrieb

Durch die ansteigenden Inzidenzzahlen gelten neue Corona-Regeln, welche aktuell auf unserer Homepage zu finden sind. Wir bitten alle Mitglieder, Übungsleiter und Trainer, sich strikt an die Regelungen zuhalten, so dass wir weiterhin unseren Sport ausüben können.

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+ + + Fragen & Antworten + + +

Was ist der Unterschied zwischen Selbsttests, Schnelltests und PCR-Tests?

Selbsttests:
Haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selber, bspw. zuhause, machen kann. Die Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut Qualität und Aussagekraft der Tests.

Schnelltests:
Haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt. Können nur durch geschultes Personal durchgeführt werden – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Die Auswertung erfolgt im Gegensatz zu den PCR-Test aber direkt vor Ort. Seit 8. März hat jeder Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche.

PCR-Tests
...sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal – die Auswertung durch Labore.

Fragen und Antworten zum Sportbetrieb?

Was versteht man unter einer „kontaktarmen und kontaktlosen Sportausübung“?

Die Sportausübung ist dann kontaktarm, wenn die Sportausübung grundsätzlich ohne Körper-kontakt durchgeführt wird, ein kurzfristiger Kontakt in einzelnen Übungs- und Spielsituationen aber nicht ausgeschlossen werden kann. Die Sportausübung ist kontaktlos, wenn durchgehend ein Mindestabstand von 1,5 Metern gehalten und sie ohne Körperkontakt durchgeführt wird.

Was versteht man unter „weitläufigen Außensportanlagen“? Sind damit auch Fußball- und Sportplätze umfasst oder weiterhin nur größere Sportanlagen wie die beispielhaft genannten Golfplätze, Reitanlagen, Tennisplatzanlagen oder Skiloipen?

Auf weitläufigen Sportanlagen und Sportstätten im Freien dürfen auch mehrere Gruppen gleichzeitig trainieren. Diese Außensportanlagen müssen so groß dimensioniert sein, dass je-der einzelnen Gruppe ein fixer Bereich der Sportanlage zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden kann und gewährleistet ist, dass zwischen den Gruppen durchgängig ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird und es zu keiner Zeit zu einer Durchmischung der Gruppen kommt. In diesem Sinne sind nicht nur die „ganz großen“ Außensportanlagen weitläufig, sondern z.B. auch Fußball- und Sportplätze.

Was versteht man unter „geschlossenen Räumen“ bzw. „Innensportanlagen“?

Die Corona-Verordnung unterscheidet zwischen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten im Freien/Außensportanlagen (=ungedeckte Sportanlagen) und öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten in geschlossenen Räumen/Innensportanlagen (=gedeckte Sportanlagen). Die Sportausübung in geschlossenen Räumen erfolgt z.B. in Tennis-hallen, Sporthallen, Fitnessstudios, Reithallen etc.

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